Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz

BbgAusfVerkG

§ 1 Ausfertigung und Verkündung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/1#abs-1 (1) Gesetze und Rechtsverordnungen werden in elektronischer Form ausgefertigt und im elektronischen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündet. Sonstige durch Gesetz vorgesehene Regelungen über die Ausfertigung oder Verkündung von Rechtsvorschriften gehen vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/1#abs-2 (2) Zur Ausfertigung eines Gesetzes hat der Landtagspräsident dem elektronischen Dokument das Datum der Ausfertigung hinzuzufügen und das Dokument zu unterzeichnen, indem er es mit einer elektronischen Signatur versieht. Für die Ausfertigung einer Rechtsverordnung durch die erlassende Stelle gilt Satz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/1#abs-3 (3) Von dem unterzeichneten elektronischen Dokument nach Absatz 2 sind zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Ein beglaubigter Ausdruck ist an das Brandenburgische Landeshauptarchiv abzuliefern und dort zu archivieren. Ein beglaubigter Ausdruck ist an die Bibliothek des Landtages abzuliefern und von dieser aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/1#abs-4 (4) Ausgefertigte Gesetze und Rechtsverordnungen sind mitsamt den zugehörigen Signaturen dauerhaft und unveränderlich zu archivieren.

§ 2