Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Archivgesetz
BbgArchivG§ 15 Archivgut des Landtages
Stand: 29.07.2026
Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv gemäß § 4 zur Übernahme angeboten werden.