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BbgArchivG

§ 14 Brandenburgisches Landeshauptarchiv

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/14#abs-1 (1) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist eine Einrichtung im Sinne von § 12 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 ( GVBl. S. 148) im Geschäftsbereich des für das Archivwesen zuständigen Landesministeriums. Es ist zuständig für das Archivgut des Landes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/14#abs-2 (2) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist auch zuständig für Unterlagen von Stellen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 3, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/14#abs-3 (3) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv übernimmt auch Archivgut anderer Herkunft, insbesondere

Unterlagen von Stellen gemäß § 1 Abs. 2, sofern diese kein eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme anbieten,

Unterlagen von kommunalen Stellen, sofern diese kein eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme anbieten,

Unterlagen natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts nach Einvernehmen mit den Eigentümern,

Unterlagen aufgrund letztwilliger Verfügungen oder Schenkungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/14#abs-4 (4) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv kann für die obersten Landesbehörden Zwischenarchive gemäß § 2 Abs. 4 einrichten und unterhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/14#abs-5 (5) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv nimmt Aufgaben der Archivberatung und Archivpflege wahr. Es berät und unterstützt

juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und ihre gemäß § 4 Abs. 4 eingerichteten Archive,

kommunale Stellen und ihre Archive und

natürliche und juristische Personen des Privatrechts und ihre Archive

bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihre Archivgutes sowie bei der Aus- und Weiterbildung des in diesen Archiven tätigen Archivpersonals.

§ 13 § 15