nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 BbgArchivG (Brandenburg) — Archivgut des Landtages

Brandenburgisches Archivgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv gemäß § 4 zur Übernahme angeboten werden.