Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz

BbgAltPflHG

§ 5 Verkürzung der Ausbildung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAltPflHG/5#abs-1 (1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 3 Absatz 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere einschlägige Ausbildung oder Teile einer einschlägigen Ausbildung nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAltPflHG/5#abs-2 (2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 3 Absatz 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit auch verkürzt werden, wenn die antragstellende Person zertifizierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Berufsfeld Altenpflege durchlaufen hat. In diesem Fall muss der Nachweis über Inhalt und Dauer der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme über das Zertifikat erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAltPflHG/5#abs-3 (3) Die Verkürzung darf das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. Über die Verkürzungsmöglichkeiten entscheidet die Altenpflegeschule. Sie ist der zuständigen Behörde gegenüber berichtspflichtig.

§ 4 § 6