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§ 5 BbgAltPflHG (Brandenburg) — Verkürzung der Ausbildung

Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 3 Absatz 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere einschlägige Ausbildung oder Teile einer einschlägigen Ausbildung nachgewiesen werden.

(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 3 Absatz 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit auch verkürzt werden, wenn die antragstellende Person zertifizierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Berufsfeld Altenpflege durchlaufen hat. In diesem Fall muss der Nachweis über Inhalt und Dauer der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme über das Zertifikat erfolgen.

(3) Die Verkürzung darf das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. Über die Verkürzungsmöglichkeiten entscheidet die Altenpflegeschule. Sie ist der zuständigen Behörde gegenüber berichtspflichtig.