Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 8 Ruhezeiten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/8#abs-1 (1) Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden beträgt die ununterbrochene Ruhezeit
mindestens elf Stunden. Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder
in Ausnahmefällen, in denen der Beamte einen
anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden. Das
Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/8#abs-2 (2) Den
Beamten soll innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen eine Ruhezeit von 24
zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von mindestens elf
Stunden gewährt werden.