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§ 8 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Ruhezeiten

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden beträgt die ununterbrochene Ruhezeit

mindestens elf Stunden. Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder

in Ausnahmefällen, in denen der Beamte einen

anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden. Das

Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.

(2) Den

Beamten soll innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen eine Ruhezeit von 24

zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von mindestens elf

Stunden gewährt werden.