Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 6 Anordnung von Mehrarbeit
Stand: 02.08.2026
Unter den
Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann der Leiter der
Dienststelle oder der von ihm Beauftragte für einzelne Beamte Mehrarbeit
anordnen.