Unter den
Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann der Leiter der
Dienststelle oder der von ihm Beauftragte für einzelne Beamte Mehrarbeit
anordnen.
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Unter den
Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann der Leiter der
Dienststelle oder der von ihm Beauftragte für einzelne Beamte Mehrarbeit
anordnen.