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§ 6 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Anordnung von Mehrarbeit

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter den

Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann der Leiter der

Dienststelle oder der von ihm Beauftragte für einzelne Beamte Mehrarbeit

anordnen.