Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 26 Pausen
Stand: 02.08.2026
Beamte im
Justizvollzugsdienst können die Ruhepausen im Sinne von § 7 Absatz 2 in
Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufteilen, soweit dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.