Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

BbgAZVPFJ

§ 25 Beamte des kommunalen Bereichs

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Soweit in den

Abschnitten 1 bis 3 und im Unterabschnitt 2 des Abschnittes 4 dieser Verordnung

Zuständigkeiten des Leiters der Dienststelle, der Behörde oder der Einrichtung

beziehungsweise der Dienstvorgesetzte oder der Vorgesetzte bestimmt werden,

tritt an deren Stelle im Bereich einer Kommunalverwaltung der

Hauptverwaltungsbeamte.

§ 24 § 26