Beamte im
Justizvollzugsdienst können die Ruhepausen im Sinne von § 7 Absatz 2 in
Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufteilen, soweit dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
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Beamte im
Justizvollzugsdienst können die Ruhepausen im Sinne von § 7 Absatz 2 in
Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufteilen, soweit dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.