Soweit in den
Abschnitten 1 bis 3 und im Unterabschnitt 2 des Abschnittes 4 dieser Verordnung
Zuständigkeiten des Leiters der Dienststelle, der Behörde oder der Einrichtung
beziehungsweise der Dienstvorgesetzte oder der Vorgesetzte bestimmt werden,
tritt an deren Stelle im Bereich einer Kommunalverwaltung der
Hauptverwaltungsbeamte.