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§ 22 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Arbeitszeit in den Leitstellen

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden bei höchstens zehn

Stunden pro Dienstschicht. Sie kann auf mehr als 40 Stunden und die Dauer einer

Dienstschicht auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn ein Teil des

Dienstes unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 in Bereitschaft geleistet

wird. Der Anteil der Bereitschaft muss das Doppelte der Differenz zwischen der

regelmäßigen Arbeitszeit und der festgelegten Arbeitszeit betragen.

(2) Der Dienst

in Bereitschaft ist außerhalb des Bereiches der Leitstellenarbeitsplätze zu

leisten. Die unmittelbare Dienstaufnahme ist sicherzustellen.