Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 13 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/13#abs-1 (1) Durch
Bereitschaftsdienst nach § 76 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf in
einem Bezugszeitraum von vier Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48
Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/13#abs-2 (2) Müssen die Beamten auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als
zehn Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat leisten, so ist die gesamte Zeit
der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Werden die Beamten während der Rufbereitschaft dienstlich
tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die
Arbeitszeit anzurechnen.