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BbgAZVPFJ

§ 13 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/13#abs-1 (1) Durch

Bereitschaftsdienst nach § 76 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf in

einem Bezugszeitraum von vier Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48

Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/13#abs-2 (2) Müssen die Beamten auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als

zehn Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat leisten, so ist die gesamte Zeit

der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeitgewährung auszugleichen.

Werden die Beamten während der Rufbereitschaft dienstlich

tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die

Arbeitszeit anzurechnen.

§ 12 § 14