Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 9 Beurteilung während der Ausbildung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/9#abs-1 (1) Jede Ausbildungsbetreuung beurteilt die Anwärterinnen und Anwärter nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen (Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise) und Befähigungen (Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit) unter Verwendung eines Beurteilungsformulars, das von dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium vorgegeben wird. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/9#abs-2 (2) Beträgt die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsbetreuung nur die Art und Dauer der Beschäftigung. Die in Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/9#abs-3 (3) Die Ausbildungsleitung fertigt am Ende der Ausbildung unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 4 eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/9#abs-4 (4) Die Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Einzelnorm