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BbgAPOgvD

§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/18#abs-1 (1) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen mit schriftlicher oder elektronischer Begründung zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/18#abs-2 (2) Die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils sind der Anwärterin oder dem Anwärter vor dem mündlichen Prüfungsteil bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/18#abs-3 (3) Die Leistungen in den Prüfungsfächern des mündlichen Prüfungsteils werden von der Prüfungskommission mit einer der in Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/18#abs-4 (4) Die Bewertung ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:

sehr gut

15 - 14 Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

13 - 11 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

10 - 8 Punkte

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

7 - 5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

4 - 2 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

1 - 0 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Einzelnorm

§ 17 § 19