Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/18#abs-1 (1) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen mit schriftlicher oder elektronischer Begründung zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/18#abs-2 (2) Die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils sind der Anwärterin oder dem Anwärter vor dem mündlichen Prüfungsteil bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/18#abs-3 (3) Die Leistungen in den Prüfungsfächern des mündlichen Prüfungsteils werden von der Prüfungskommission mit einer der in Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/18#abs-4 (4) Die Bewertung ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:
sehr gut
15 - 14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut
13 - 11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend
10 - 8 Punkte
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend
7 - 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
4 - 2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
1 - 0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Einzelnorm