Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

BbgAPOgvD

§ 7 Gliederung, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung, Urlaub

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt im Rahmenausbildungsplan geregelt sind. Der Rahmenausbildungsplan enthält zudem Vorgaben zur Gestaltung der Ausbildung. Er wird von dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/7#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden grundsätzlich nach dem Rahmenausbildungsplan ausgebildet. Soll vom Rahmenausbildungsplan erheblich abgewichen werden, ist vorher die Zustimmung des für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministeriums einzuholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/7#abs-3 (3) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 im Benehmen einzuarbeiten.

Einzelnorm

§ 6 § 8