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# § 7 BbgAPOgvD (Brandenburg) — Gliederung, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung, Urlaub

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt im Rahmenausbildungsplan geregelt sind. Der Rahmenausbildungsplan enthält zudem Vorgaben zur Gestaltung der Ausbildung. Er wird von dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium erlassen.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden grundsätzlich nach dem Rahmenausbildungsplan ausgebildet. Soll vom Rahmenausbildungsplan erheblich abgewichen werden, ist vorher die Zustimmung des für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministeriums einzuholen.

(3) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 im Benehmen einzuarbeiten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 BbgAPOgvD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/7

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