Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

BbgAPOgvD

§ 25 Übergangsvorschriften

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/25#abs-1 (1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, ist grundsätzlich die bisher gültige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung anzuwenden. Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters kann die Ausbildungsbehörde die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung anwenden, wenn sich alle im Rahmenausbildungsplan nach § 7 Absatz 1 aufgeführten Ausbildungsabschnitte und Ausbildungsinhalte noch in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 integrieren lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/25#abs-2 (2) Der nach der bisher gültigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung berufene Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes gilt für die Dauer seiner Berufung mit der Maßgabe, dass die als Stellvertreterinnen und Stellvertreter berufenen Mitglieder als weitere Mitglieder dem Prüfungsausschuss angehören, als Prüfungsausschuss nach § 13 Absatz 2 und 3.

Einzelnorm

§ 24 § 26