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# § 25 BbgAPOgvD (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, ist grundsätzlich die bisher gültige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung anzuwenden. Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters kann die Ausbildungsbehörde die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung anwenden, wenn sich alle im Rahmenausbildungsplan nach § 7 Absatz 1 aufgeführten Ausbildungsabschnitte und Ausbildungsinhalte noch in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 integrieren lassen.

(2) Der nach der bisher gültigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung berufene Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes gilt für die Dauer seiner Berufung mit der Maßgabe, dass die als Stellvertreterinnen und Stellvertreter berufenen Mitglieder als weitere Mitglieder dem Prüfungsausschuss angehören, als Prüfungsausschuss nach § 13 Absatz 2 und 3.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 25 BbgAPOgvD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/25

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