Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Vorbereitungsdienstes
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes. Dieser umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/1#abs-2 (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, Kenntnisse im öffentlichen und privaten Recht und die Anwendung des auf der Hochschule erworbenen technischen Fachwissens in der Verwaltungspraxis zu vermitteln.
Einzelnorm