(1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes. Dieser umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, Kenntnisse im öffentlichen und privaten Recht und die Anwendung des auf der Hochschule erworbenen technischen Fachwissens in der Verwaltungspraxis zu vermitteln.
Einzelnorm