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§ 5 BbgAGSchKG (Brandenburg) — Umfang der öffentlichen Förderung, Verfahren

Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die öffentliche Förderung beträgt mindestens 80 Prozent der angemessenen Personal- und Sachkosten und wird durch jährliche pauschale Festbeträge gewährt.

(2) Näheres über Art, Umfang und Verfahren der Förderung regelt das für Frauen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.