Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BbgAGBGB

§ 6 Unterrichtungsrecht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/6#abs-1 (1) Das Ministerium des Innern kann sich über alle Angelegenheiten des Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, unterrichten, Auskünfte verlangen und Berichte anfordern, insbesondere bei Satzungsänderungen oder Sitzverlegungen, Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen, zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vereinsorgane sowie zur Feststellung der notwendigen Mitgliederzahl aufgrund von § 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für das Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 5 § 7