Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
BbgAGBGB§ 6 Unterrichtungsrecht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/6#abs-1 (1) Das Ministerium des Innern kann sich über alle Angelegenheiten des Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, unterrichten, Auskünfte verlangen und Berichte anfordern, insbesondere bei Satzungsänderungen oder Sitzverlegungen, Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen, zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vereinsorgane sowie zur Feststellung der notwendigen Mitgliederzahl aufgrund von § 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für das Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.