Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BbgAGBGB

§ 5 Vertretungsbescheinigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/5#abs-1 (1) Das Ministerium des Innern bescheinigt dem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, auf Antrag unter Wiedergabe der Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß § 3 Abs. 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan des Vereins angehören (Vertretungsbescheinigung). Dies gilt nicht, wenn die Vertretungsbefugnis dem Handelsregister entnommen werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/5#abs-2 (2) Eintragungen im Handelsregister, die den Verein betreffen, sind dem Ministerium des Innern vom Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/5#abs-3 (3) Einem Dritten kann die Vertretungsbescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

§ 4 § 6