Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
Bay_HesZwVerbStVArt 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bay_HesZwVerbStV/2#abs-1 (1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bay_HesZwVerbStV/2#abs-2 (2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung von Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bay_HesZwVerbStV/2#abs-3 (3) Kommunale Arbeitsgemeinschaften nach Artikel 1 besitzen keine Rechtsfähigkeit. Sie fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse; die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt. Die Beteiligten vereinbaren, welches Recht auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft anzuwenden ist.