(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung von Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll.
(3) Kommunale Arbeitsgemeinschaften nach Artikel 1 besitzen keine Rechtsfähigkeit. Sie fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse; die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt. Die Beteiligten vereinbaren, welches Recht auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft anzuwenden ist.