Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
Bay_HesZwVerbStVArt 1
Stand: 25.08.2026
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg
a) nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet,
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und
kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie
b) nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 Wasser- und Bodenverbände gegründet
oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt werden.