Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
Bay_HesZwVerbStVArt 3
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bay_HesZwVerbStV/3#abs-1 (1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihr bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bay_HesZwVerbStV/3#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes oder der von ihr bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung des Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bay_HesZwVerbStV/3#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der obersten Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes oder der von ihr bestimmten Behörde zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bay_HesZwVerbStV/3#abs-4 (4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist die oberste Kommunalaufsichtsbehörde des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Absatz 2 anzuwenden ist, oder die von ihr bestimmte Behörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bay_HesZwVerbStV/3#abs-5 (5) Von der Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.