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Art 1 Bay_HesZwVerbStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg

a) nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet,

öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und

kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie

b) nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 Wasser- und Bodenverbände gegründet

oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt werden.