Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände

Bay_HesZwVerbStV

Art 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bay_HesZwVerbStV/4#abs-1 (1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Wasserverbandverordnung – WVVO – vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bay_HesZwVerbStV/4#abs-2 (2) Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll, im Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes bestimmt. Er kann nur eine Behörde seines Landes bestimmen. Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

[Amtl. Anm.:] BayRS 753-4-1-1, BGBl. FN 753-2-1

Art 3 Art 5