Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Zulagenverordnung BayZulV § 8 Gewährung der Stellenzulagen bei Teilzeitbeschäftigung Stand: 25.08.2026 Bayern Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die Stellenzulagen gemäß Art. 6 BayBesG zu kürzen.