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Bayerische Zulagenverordnung
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die Stellenzulagen gemäß Art. 6 BayBesG zu kürzen.