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BayZulV

§ 7a Justizwachtmeisterzulage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Beamte und Beamtinnen des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung verwendet werden, erhalten eine Justizwachtmeisterzulage nach Maßgabe der Anlage 3. Die Verwendung nach Satz 1 umfasst, dass die Beamten und Beamtinnen für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden sorgen.

§ 7 § 8