Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Zulagenverordnung

BayZulV

§ 9 Konkurrenzregelungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/9#abs-1 (1) Eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayBesG wird nicht neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayBesG gewährt. Eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 8 BayBesG wird nicht neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBesG gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/9#abs-2 (2) Eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG wird neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG nur insoweit gewährt, als sie diese übersteigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/9#abs-3 (3) Eine Lehrzulage wird neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG nur in Höhe der Hälfte des nach Anlage 1 maßgeblichen Betrags gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/9#abs-4 (4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn und solange eine Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG fortgezahlt oder eine Ausgleichszulage nach Art. 52 Abs. 1 BayBesG gezahlt wird. Dies gilt nicht, soweit die Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayBesG gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG nicht mindestens in Höhe des nach Anlage 3 maßgeblichen Betrags der Stellenzulage fortgezahlt wird. Ist der Ausgleichsbetrag nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG geringer als die Stellenzulage in Höhe des nach Anlage 3 maßgeblichen Betrags, wird die Stellenzulage in der Höhe des Differenzbetrags gezahlt.

§ 8 § 10