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BayZulV

§ 3 Höhe der Lehrzulage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/3#abs-1 (1) Die Höhe der monatlichen Lehrzulage richtet sich nach der maßgeblichen Regellehrverpflichtung pro Woche (§ 1 Abs. 1 Satz 2) und ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt. Die Beträge der Lehrzulage im Einzelnen und deren Höchstsatz ergeben sich aus Anlage 1 . Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/3#abs-2 (2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die Mindestunterrichtsstunden nach Anlage 1 entsprechend dem Grad der Teilzeitbeschäftigung zu kürzen. Satz 1 gilt entsprechend bei Dienstermäßigung für Richter und Richterinnen.

§ 2 § 4