Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Zulagenverordnung

BayZulV

§ 4 Ausschlusswirkung der Lehrzulage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/4#abs-1 (1) Im Rahmen einer Tätigkeit, für die der oder die Lehrende eine Lehrzulage erhält, steht eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht zu. Das gilt nicht für Lehr- oder Prüfungstätigkeiten, die nicht zur hauptamtlichen Lehrtätigkeit gehören, für welche die Lehrzulage gewährt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/4#abs-2 (2) Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen abgegolten. Ansprüche nach dem Reisekostenrecht bleiben davon unberührt.

§ 3 § 5