(1) Die Höhe der monatlichen Lehrzulage richtet sich nach der maßgeblichen Regellehrverpflichtung pro Woche (§ 1 Abs. 1 Satz 2) und ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt. Die Beträge der Lehrzulage im Einzelnen und deren Höchstsatz ergeben sich aus Anlage 1 . Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die Mindestunterrichtsstunden nach Anlage 1 entsprechend dem Grad der Teilzeitbeschäftigung zu kürzen. Satz 1 gilt entsprechend bei Dienstermäßigung für Richter und Richterinnen.