Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)

BayWvSWaldVV

§ 1 Aufstellung, Inhalt und Führung des Waldverzeichnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWvSWaldVV/1#abs-1 (1) Die unteren Forstbehörden führen in einer Datei für ihren Amtsbereich im Benehmen mit den unteren Vermessungsbehörden das Verzeichnis sämtlicher Wälder im Sinn des Art. 2 BayWaldG (Waldverzeichnis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWvSWaldVV/1#abs-2 (2) Das Waldverzeichnis enthält:

1. Daten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der unteren Vermessungsbehörden über Flurstücksbezeichnungen, Gesamtfläche, Waldfläche sowie Name, Anschrift und Geburtsdatum aller in Art. 3 Abs. 3 BayWaldG genannten Rechtsträger und über deren Rechtsverhältnisse untereinander,

2. Angaben über die Zugehörigkeit der Waldfläche zu Funktionen im Sinn von Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 BayWaldG.

§ 2