Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz

BayWaldG

Art 12 Erholungswald

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/12#abs-1 (1) Wald, dem eine außergewöhnliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung zukommt, kann durch Rechtsverordnung zum Erholungswald erklärt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/12#abs-2 (2) Zu Erholungswald ist vornehmlich Wald der Gebietskörperschaften zu erklären. Privatwald soll zum Erholungswald nur erklärt werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis vorliegt und ein geeigneter Wald im Eigentum von Gebietskörperschaften nicht zur Verfügung steht oder wenn es die Gemengelage mit solchem Wald erfordert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/12#abs-3 (3) Dem Waldbesitzer kann unter angemessener Beachtung seiner wirtschaftlichen Belange auferlegt werden, die Errichtung und Unterhaltung von Erholungseinrichtungen oder die Beseitigung von störenden Anlagen und Einrichtungen durch einen Maßnahmenträger zu dulden.

Art 11 Art 12a