Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)
BayWvSWaldVV§ 2 Einsichtnahme in das Verzeichnis
Stand: 25.08.2026
Zur Einsichtnahme in das Verzeichnis sind nur die in Art. 3 Abs. 3 BayWaldG genannten Rechtsträger berechtigt. Die Einsichtnahme ist auf die eigenen Daten beschränkt.