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§ 1 BayWvSWaldVV (Bayern) — Aufstellung, Inhalt und Führung des Waldverzeichnisses

Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die unteren Forstbehörden führen in einer Datei für ihren Amtsbereich im Benehmen mit den unteren Vermessungsbehörden das Verzeichnis sämtlicher Wälder im Sinn des Art. 2 BayWaldG (Waldverzeichnis).

(2) Das Waldverzeichnis enthält:

1. Daten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der unteren Vermessungsbehörden über Flurstücksbezeichnungen, Gesamtfläche, Waldfläche sowie Name, Anschrift und Geburtsdatum aller in Art. 3 Abs. 3 BayWaldG genannten Rechtsträger und über deren Rechtsverhältnisse untereinander,

2. Angaben über die Zugehörigkeit der Waldfläche zu Funktionen im Sinn von Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 BayWaldG.