Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz

BayWoFG

Art 10 Gegenstände und Empfänger der Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoFG/10#abs-1 (1) Gegenstände der Förderung sind der Wohnungsbau, der Erwerb von Wohnraum, die Modernisierung sowie die Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoFG/10#abs-2 (2) Empfänger ist bei der Förderung

1. des Wohnungsbaus und der Modernisierung der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher,

2. des Erwerbs von Wohnraum der Erwerber,

3. der Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum der Eigentümer oder der sonst hierzu Berechtigte.

Der Empfänger muss die Gewähr dafür bieten, dass der Förderzweck erreicht wird.

Art 9 Art 11