Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz

BayWoFG

Art 9 Berücksichtigung kommunaler Belange

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Förderung sollen die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde an der Förderung beteiligt. Die zuständige Stelle kann bei der Förderung ein von einer Gemeinde beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung zugrunde legen. Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemeindeverbände.

Art 8 Art 10