Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz
BayWoFGArt 9 Berücksichtigung kommunaler Belange
Stand: 25.08.2026
Bei der Förderung sollen die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde an der Förderung beteiligt. Die zuständige Stelle kann bei der Förderung ein von einer Gemeinde beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung zugrunde legen. Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemeindeverbände.