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Art 22 BayWoBindG (Bayern) — Entsprechende Anwendung für Wohnungsfürsorgemittel, Verordnungsermächtigung

Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Art. 19 gilt für Darlehen, die nach § 87a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG aus Wohnungsfürsorgemitteln des Freistaates Bayern bewilligt worden sind, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Zinserhöhungen durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bestimmt werden.