Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
BayWiVGArt 17 Mess- und Eichwesen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/17#abs-1 (1) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme gemäß § 42 der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Über den Antrag auf Anerkennung von Prüfstellen ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Das Verfahren nach § 42 MessEV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/17#abs-2 (2) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug der §§ 30 bis 32 MessEV. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/17#abs-3 (3) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Erteilung der Befugnis von Instandsetzern gemäß den §§ 54 und 55 MessEV. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.