Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
BayWiVGArt 16 Beschusswesen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/16#abs-1 (1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Beschussämter in Mellrichstadt und München (amtliche Beschussprüfung gemäß Beschussgesetz) auf Personen des Privatrechts (Beliehene) zu übertragen. Personen des Privatrechts können auf Grund der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung beliehen werden, wenn
1. sie zuverlässig und von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig sind,
2. sie über die notwendige Fachkompetenz verfügen,
3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
4. die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/16#abs-2 (2) In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehenen Personen zur Übernahme von Aufgaben des Beschussgesetzes in ganz Bayern verpflichtet sind. Es kann weiter bestimmt werden, dass die beliehenen Personen im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben der beschusstechnischen und mechanischen Materialprüfung zu übernehmen haben. Das Nähere wird durch die in Abs. 1 Satz 1 genannte Rechtsverordnung geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/16#abs-3 (3) Das Landesamt für Maß und Gewicht oder eine andere durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 bestimmte Behörde übernimmt die Fachaufsicht über die beliehenen Personen. Die Fachaufsichtsbehörde kann den beliehenen Personen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Weisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/16#abs-4 (4) Die beliehene Person erhebt Verwaltungskosten nach Maßgabe des Kostengesetzes und Benutzungsgebühren nach Maßgabe einer auf Grund Art. 21 des Kostengesetzes erlassenen Rechtsverordnung.