(1) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme gemäß § 42 der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Über den Antrag auf Anerkennung von Prüfstellen ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Das Verfahren nach § 42 MessEV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug der §§ 30 bis 32 MessEV. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Erteilung der Befugnis von Instandsetzern gemäß den §§ 54 und 55 MessEV. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.